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Ein Söldner hat weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines Kriegsgefangenen (ZP I, Art. 47 Abs. 1). Als Söldner gilt, wer alle nachstehenden Voraussetzungen auf sich vereinigt, wer also

-      im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck ange­worben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,

-      tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,

-      an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönli­chem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer Konfliktpartei tatsächlich die Zusage einer mate­riellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleich­barem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder ge­zahlte Vergütung,

-      weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Par­tei kontrollierten Gebiet ansässig ist,

-      nicht Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei ist und

-      nicht von einem am Konflikt unbeteiligten Staat in amt­lichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist (ZP I, Art.  47 Abs. 2).

Das am 20. September 2001 in Kraft getretene Internationale Übereinkommen gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern vom 4. Dezember 1989 wurde von Deutschland (BRvD- vom Blogbetreiber eingefügt) am 20. Dezember 1990 gezeichnet, bisher aber nicht ratifiziert. Die am 22. Juli 1985 in Kraft getretene Antisöldner-Konvention ergänzt für ihre afrikanischen Vertragsstaaten die Regelungen des I. Zusatzprotokolls auf dem afrikanischen Kontinent.