https://rechtssachverstaendiger.de/die-sogenannten-bereinigungsgesetze/

Ordnungswidrigkeiten haben KEINEN Geltungsbereich!

Gemäß §5 des sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ können
Zitat:
„…..nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen“.
(vgl. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) neugefaßt durch B. v. 19.02.1987 BGBI.
I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBI. I S. 2353; Geltung ab 01.01.1975).

Nachdem das Einführungsgesetz zum sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetz“ durch das sogenannte „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ („2. BMJBBG“) vom 23.11.2007, Art. 57 von den Besatzungsmächten aufgehoben worden ist, (Siehe G. V. 23.11.2007 BGBI. l S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G.V. 05.12.2008 BGBI. l S. 2346; Geltung ab 30.11.2007) ist ein räumlicher Geltungsbereich dieses sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ nunmehr nirgendwo mehr definiert, weder im sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetz“ selbst, noch anderenorts.

Auch andere haben DAS erkannt, unter anderem/n ein paar, in der BRvonD geschulte Justiziare (wie sie behaupten). Da die BRvonD KEIN Staat ist, also auch keine Ämter ( die von den Besatzern verboten wurden) hat, Kann sie keine amtlichen Schriftstücke zustellen- weder mit der Post, noch persönlich durch 'Beamte'!!!

https://rechtssachverstaendiger.de/der-gelbe-brief/

Die illegale Zustellung!

Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn31 muss ein zustellendes Schriftstück Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt  werden müssen.

Die Deutsche Post AG erfüllt dies Voraussetzung nicht.

Art. 103 Abs. 1
Der Tatbestand „Anspruch.  auf rechtliches. Gehör“ reiche Rechtsprechung entwickelt, deren dogmatische Grundstrukturen im wesentlichen feststehen.

2. Recht auf Information
30 Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass die Berechtigten bestimmte Informationen über das gerichtliche Verfahren erhalten.

Ladung und Zustellung
31 Zunächst besteht ein Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren.
Es wird durch die prozessrechtlichen Ladungs- und Zustellungsvorschriften ausgestaltet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn den empfangsberechtigten Beteiligten ein zu zustellendes Schriftstück persönlich übergeben wird. Bei prozessunfähigen Beteiligten wird dem rechtlichen Gehör mit der Zustellung an die gesetzlichen Vertreter genügt. Erfolgt die Bekanntgabe eines mitteilungsbedürftigen Umstandes nicht persönlich, muss das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig sicherstellen. Hierfür stellen die Prozessordnungen formalisierte Bekanntgabeverfahren zur Verfügung.

Die Ersatzzustellung ( §§ 181 ff. ZPO, §37 stopp, § 56 Abs. 2 VwGO iVm     §§ 3  Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung ( §§ 203 ff. ZPO,   § 40 stopp, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen.

Die Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe ist nur dann zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung nicht oder nur sehr schwer durchführbar ist.

Diese ist etwa dann der Fall, wenn auf Grund der Vielzahl der Adressaten anders keine Bestandskraft erreicht werden kann uns es sich bei den betroffenen Personen um ein vorinformiertes und aufmerksames Publikum handelt.
Daraus folgt:
Selbst die Ersatzzustellung nach § 181 ff ZPO, § 37 StPO etc. pp. ist nur eine Fiktion der Bekanntgabe und damit nichtig.
Einschreiben sind rechtlich wertlos!

Genau da liegt das Problem bei Einschreiben mit Rückschein. Bei diesen braucht der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers. Öffnet niemand oder verweigert er die Annahme, wirft der Briefträger – anders als beim Einwurf-Einschreiben – nicht das Schreiben selbst in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung.

Da das Schreiben selbst also nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist es auch nicht zugegangen – die Frist verstreicht. Man mag dieses Ergebnis für ungerecht halten, aber es ist ständige Rechtsprechung. Das Transport- und Zugangsrisiko trägt eben der Versender. Gewiefte Schuldner, Mietbetrüger und Konsorten wissen das und öffnen dem Briefträger deshalb weder die Tür, noch holen sie Einschreiben am Schalter ab.

Was also tun ?

Ist vielleicht das Einwurf Einschreiben die Lösung? Auf den ersten Blick schon: mit dem Einlieferungsschein weist man nach, an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde.

Wichtiger:

Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen.

So dachten zumindest die meisten Anwälte bis vor kurzem. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheins Beweis brauchbar ist.

Das Argument des Amtsrichters: „Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.“


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Die sogenannten Bereinigungsgesetze

Wie bereits erwähnt, haben die Besatzungsmächte in den Jahren 2006, 2007 und 2010 insgesamt drei Bereinigungsgesetze verfügt.
Das bedeutet, daß diese „Bereinigungsgesetze“ weder im sogenannten „Bundestag“ noch im sogenannten „Bundesrat“ diskutiert oder beschlossen worden sind, sie wurden lediglich im sogenannten „Bundesgesetzblatt“ veröffentlicht.
Die Besatzungsmächte haben in diesen „Bereinigungsgesetzen“ mehrere hundert Gesetze aufgehoben. Dabei handelte es sich unter anderem auch um zahlreiche Einführungsgesetze, in denen regelhaft der territoriale, zeitliche und personelle Geltungsbereich eines Gesetzeswerkes definiert wird.

Es gibt zahlreiche Spekulationen, weshalb die Besatzungsmächte diese umfassenden Gesetzesaufhebungen verfügt haben. Die Alliierten haben sich hierzu nie öffentlich geäußert.

Eine mögliche Erklärung ist, daß seinerzeit im Jahre 2006 ein Herr Sürmeli ein Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstritten hat, in dem klar festgestellt wurde, daß die BRD kein Staat ist und daß im BRD-Rechtssystem grundlegend gegen die Art. 6 und 13 der Menschenrechtskonvention verstoßen wird.
Insbesondere wurde festgestellt, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen
Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechtes auf ein rechtsstaatliches Verfahren im BRD System nicht gegeben ist.
Somit hätte jeder, der im BRD System einen Prozeß verloren hat, die Möglichkeit gehabt, vor alliierten Gerichten (beispielsweise in den USA, Großbritannien oder Frankreich) direkt auf Schadensersatz zu klagen. Die Steuerzahler dieser Länder hätten dann automatisch die Haftung übernehmen müssen.

Eine solche Klage würde vor den Gerichten der Alliierten automatisch gewonnen werden, da ja die Rechtsgrundlage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits festgestellt worden ist.

Es hätte dann nur noch um die Höhe der Entschädigung verhandelt werden können, nicht mehr jedoch um den grundlegenden Anspruch. Es ist anzunehmen, daß sich die Alliierten dieser Art von Haftungsansprüchen entziehen wollten, weshalb sie die Bereinigungsgesetze verfügt haben. Vereinfacht gesagt, haben die Alliierten dem Konstrukt BRD sämtliche Gesetze entzogen, die im weitesten Sinne bis 1990 hoheitliche Befugnisse verkörperten. Es handelt sich dabei unter anderem um Einführungsgesetze, in denen der personelle, zeitliche und territoriale Geltungsbereich geregelt worden ist. Aus diesem Grunde ist die BRD heute auch nach ihren eigenen rechtlichen Bestimmungen zu keinerlei Zwangsmaßnahmen gegenüber den BRD Personalangehörigen mehr befugt!
Sämtliche Interaktionen mit dem BRD System beruhen daher ausschließlich auf Freiwilligkeit!

Diese Kuriosität zeigt sich beispielsweise im sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetz“:
Gemäß §5 des sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ können
Zitat:
„…..nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen“.
(vgl. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) neugefaßt durch B. v. 19.02.1987 BGBI.
I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBI. I S. 2353; Geltung ab 01.01.1975).

Nachdem das Einführungsgesetz zum sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetz“ durch das sogenannte „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ („2. BMJBBG“) vom 23.11.2007, Art. 57 von den Besatzungsmächten aufgehoben worden ist, (Siehe G. V. 23.11.2007 BGBI. l S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G.V. 05.12.2008 BGBI. l S. 2346; Geltung ab 30.11.2007) ist ein räumlicher Geltungsbereich dieses sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetzes“ nunmehr nirgendwo mehr definiert, weder im sogenannten „Ordnungswidrigkeitengesetz“ selbst, noch anderenorts.

Daß das sogenannte „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ keine Definition eines territorialen Geltungsbereiches enthält, wurde bereits umfassend dargelegt.
Dies bedeutet, daß auch nach den Regeln der „BRD“ die Verhängung von Bußgeldern oder ähnlichem aufgrund von „Ordnungswidrigkeiten“ ohne jede Rechtsgrundlage ist.
Aber auch die Gültigkeit des “Gerichtsverfassungsgesetz“ der „Zivilprozessordnung“, der „Strafprozeßordnung“ etc. ist mit den Bereinigungsgesetzen beendet worden.

Am Besten, Sie recherchieren selbst, dann werden Sie auch feststellen, daß es für die Erhebung von jedweden „Steuern“ im „BRD“-System keinerlei Rechtsgrundlage gibt!
Mit den Bereinigungsgesetzen haben die Besatzungsmächte zudem das
Besatzungsrecht bereinigt und dessen Rechtsgültigkeit bekräftigt, weshalb die Tätigkeit von Notaren und Richtern einer besonderen Genehmigung durch den SHAEF - Gesetzgeber (USA) bedürfen, ansonsten wirken sie illegal. Damit dürfte auch jedem klar sein, daß man im Besatzungsgebiet keinerlei Eigentumsrechte wie beispielsweise an einer Immobilie erwerben kann, da derzeit kein Notar im Besatzungsgebiet berechtigt ist, als solcher tätig zu werden.

Und nicht vergessen: 1990 hat ein VSAmerikanischer Aussenminister Baker den Art. 23 Gestrichen - im GRUNDGESETZ!

Vor der Übergabe der DDR von den Sowjets an die anderen Besatzer.


https://gemeinde-neuhaus.de/index_htm_files/Souveraener_Staat_durch_Friedensvertrag_zu_WK1_3.Aufl.pdf

Meiner Ansicht nach eine Verständlichere Erklärung (Auszug).

A.8. Streichung des Grundgesetzes - und Berinigungsgesetze

Im Jahr 1990 wurde nicht nur die DDR vom Russischen Außenminister Eduard Scheward-
nadse aufgelöst – sondern auch die BRD vom Außenminister der USA James Baker III – als
Hauptalliierter. Durch die Streichung des Art. 23 GG wurde der Geltungsbereich des Grund-
gesetzes aufgehoben. Dies wurde der deutschen Bevölkerung nicht öffentlich mitgeteilt. Die
Bundesrepublik Deutschland (BRD) wurde danach als nichtstaatliches Unternehmen neu or-
ganisiert.
Das Grundgesetz wurde 1990 durch den Außenminister der USA (Hauptalliierter) James
Baker durch Aufhebung des Artikel 23 des Grundgesetzes (Geltungsbereich) ungültig. Die
BRD wurde dadurch als Besatzungskonstrukt aufgelöst a ! Seit dem Jahr 1990 wird die BRD
als Nichtregierungsorganisation (NGO) weitergeführt und ist auch als solche bei der UNO
registriert (siehe auch D-U-N-S Firmeneintragung bei der Auskunftsdatei D&B).
a http://www.verfassungen.de/de/gg.htm (GG - Änderungen))
Wir verweisen hier auf die Beträge von “Sommer’s Sonntag” mit Erklärungen zur Lage” 153
154 , sowie auf “Bundesrecht/Berlin nach 1990” 155 156 .
A.9. Bereinigungsgesetze
In den Jahren 2006, 2007 und 2010 wurde durch die Bereinigungsgesetze von den Alliierten
angeordneten. Bei diesem Vorgang hatte weder der Bundestag noch der Bundesrat Einfluss.
Diese Bereinigungsgesetze wurden im Bundesanzeiger veröffentlichen und damit gültig. Da-
bei handelt es sich um das erste und zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium für Justiz (24.04.2006/29.11.2007/14.12.2010)
der BRD. Somit wurde der BRD die staatliche Gesetzgebung entzogen. Die Bereinigungsge-
setze heben die Geltungsbereiche jeweils im § 1 der Gesetze auf.
Durch das Aufheben der Aufhebung erfolgt ein Wiederinkrafttreten. Aufgehoben wurden:
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht im zweiten
Bereinigungsgesetz des Jahres 2007 im Art. 4 - § 2 - (Erstes Gesetz zur Aufhebung des
Besatzungsrechtes vom 30. Mai 1956. Zweite Gesetz 30. Mai 1956, drittes Gesetz 23. Juli
1958, viertes Gesetz 19.Dezember 1969). Damit wurde die Aufhebung wieder aufge-
hoben. Somit ist das Besatzungsrecht in Deutschland157 wieder in Kraft gesetzt.
Das SHAEF-Gesetz ist weiterhin gültig.
Die Haager Landkriegsordnung (HLKO, d. h. Völkerrecht) wird dagegen erst dann außer
Kraft gesetzt, nachdem der Erste und der sogenannte Zweite Weltkrieg durch einen Friedens-
vertrag beendet wird.

ff